Kann ich auch die Steuertermine im DMS verwalten?
Ja, Sie können nicht nur die Steuerdokumente, sondern auch die Termine zentral verwalten. Nutzen Sie dazu die Aufgabenverwaltung und am besten verknüpfen Sie die Aufgabe mit dem Steuerbescheid, in welchem die Termine und Beträge aufgeführt sind.
Im Folgenden finden Sie einige Hinweise und wichtige Termine für das zweite Halbjahr 2022:
Steuererklärung für 2021: Abgabefrist verlängert
Abgabetermin statt 31.7.2022 erst am 31.10.2022. Wenn Sie über den Steuerberater melden, erst am 31.08.2023
Der 31. Juli rückt immer näher und Sie haben einfach keine Zeit oder es fehlen noch wichtige Belege, Ihre Steuererklärung für 2021 zu machen? Kein Problem, denn auch in diesem Jahr verschiebt sich die Steuerfrist wieder nach hinten.
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 wurde bis zum 31. Oktober 2022 verlängert. Wenn diese durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Frist bis zum 31. August 2023
Geänderte Mehrwertsteuer aus den Vorjahren beachten
Ob für die Steuererklärung oder die Bilanz für 2020 und 2021: Beachten Sie die angepassten Umsatzsteuersätze zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020.
Aufgrund der Corona-Krise gab es eine zeitlich beschränkte Mehrwertsteuersenkung in 2020 von 19% auf 16% bei den normalen Sätzen und von 7% auf 5% bei den ermäßigten Sätzen.
Steuertermine für das 2. Halbjahr 2022
Wir haben Ihnen wichtige Steuertermine* für die Monate Juli bis Dezember 2022 übersichtlich zusammengestellt:
Monat | Steuer | Melde- oder Abgabefrist | Zahlungstermin |
---|---|---|---|
Juli | Umsatzsteuervoranmeldung (monatliche/vierteljährliche) | 11.07.22 | 14.07.22 |
Lohnsteuer | 11.07.22 | 14.07.22 | |
August | Umsatzsteuervoranmeldung | 10.08.22 | 15.08.22 |
Gewerbesteuervorauszahlung | 15.08.22 | ||
Lohnsteuer | 10.08.22 | 15.08.22 | |
September | Umsatzsteuervoranmeldung | 12.09.22 | 15.09.22 |
Körperschaftssteuer-Vorauszahlung | 12.09.22 | ||
Lohnsteuer | 12.09.22 | 15.09.22 | |
Oktober | Umsatzsteuervoranmeldung (monatliche/vierteljährliche) | 10.10.22 | 13.10.22 |
Lohnsteuer | 10.10.22 | 13.10.22 | |
Einkommenssteuererklärung | 31.10.22 | ||
November | Umsatzsteuervoranmeldung | 10.11.22 | 15.11.22 |
Gewerbesteuervorauszahlung | 15.11.22 | ||
Lohnsteuer | 10.11.22 | 15.11.22 | |
Dezember | Umsatzsteuervoranmeldung | 12.12.22 | 15.12.22 |
Körperschaftssteuer-Vorauszahlung | 12.12.22 | ||
Lohnsteuer | 12.12.22 | 15.12.22 |
* Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr auf Richtigkeit der Angaben.
Die Termine wurde bereits auf den folgenden Werktag verschoben, falls sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen.
Gesetzesanpassungen: Was Sie noch in diesem Jahr beachten sollten
Bereits zu Beginn 2022 wurden viele Gesetze angepasst. Einige Regelungen betreffen jedoch erst die Jahresmitte oder werden erst ab Juli 2022 wirksam. Die relevantesten sind:
Juli und Oktober 2022: Gesetzliche Mindestlohn steigt
Im 2. Halbjahr steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal! Ab 1. Juli 2022 steigt er auf 10,45 Euro pro Stunde (brutto). Zum 1. Oktober 2022 wird es auf 12 Euro pro Stunde (brutto) erhöht. Gleichzeitig soll der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den Mindestlohn angepasst werden. Damit wird der Minijob ab 1. Oktober 2022 zum 520-Euro-Job.
Juli 2022: Nutzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend
Bereits seit 1. Oktober 2021 müssen Vertragsärzte den Krankenschein elektronisch an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Damit ist die Informationspflicht vom Arbeitnehmer auf den behandelnden Arzt übergegangen. Arbeitnehmer müssen damit seit vergangenem Jahr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr in Papierform einreichen.
Bis 30. Juni 2022 galt eine Übergangszeit: Ärzte müssen zwar die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln, aber den „gelben Krankenschein“ auch zusätzlich in Papierform ausstellen.
Sie als Arbeitgeber müssen damit ab 1. Juli 2022 an dem neuen Verfahren teilnehmen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch von der jeweiligen Krankenkasse entgegennehmen. Hierfür müssen Sie selbst aktiv werden: Sobald die Krankenversicherung die Daten zur Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters eingestellt und elektronisch bereitgestellt hat, müssen Sie diese Daten selbst bei der Krankenversicherung abrufen.
Gut zu wissen: Arbeitnehmer*innen müssen ihren Arbeitgeber dennoch unverzüglich darüber informieren (bspw. telefonisch), wenn sie/er aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen kann.
Förderung der Messeteilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen bis Ende 2022
Das Bundeswirtschaftsministerium möchte noch bis Ende dieses Jahres mittleren und kleinen Unternehmen zur grenzübergreifenden Vermarktung der eigenen Angebote verhelfen und fördert die Teilnahme an internationalen Messen in Deutschland.
Um eine Förderung zu erhalten, müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- rechtlich selbstständiges Unternehmen
- innovatives Unternehmen (Verfahren, Produkte und Dienstleistungen wurden von Ihrem Unternehmen entweder entscheidend verbessert oder neu entwickelt)
- Geschäftsbetrieb in Deutschland
- Firmensitz in Deutschland
- für mittlere Unternehmen: Mitarbeiterzahl unter 250, Jahresumsatz maximal 50 Millionen Euro, oder alternativ: Jahresbilanzsumme maximal 43 Millionen Euro
- für kleine Unternehmen: Mitarbeiterzahl höchstens 49, Jahresumsatz maximal 10 Millionen Euro
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, gibt’s das vom Staat für Ihre Messeteilnahme dazu: 40 % der Ausgaben für Standmiete und der Kosten für den Messestandbau. Für jeden Aussteller beträgt die maximale Fördersumme pro Messe 12.500 EUR.
Das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat eine Liste der förderfähigen Messen auf seiner Website veröffentlicht.
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